Art. 11 – Definition

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Abschnitts gilt der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus nicht als grüne Weinlese.
Ferner wird die Fläche von Parzellen, die eine Unterstützung für die grüne Weinlese erhalten, bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geografischer Angabe nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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