Art. 8 – Höhe der Unterstützung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Unterstützung. Diese Vorschriften können insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar und deren Anpassung anhand objektiver Kriterien vorsehen. Falls die verwendeten Pflanzungsrechte sich nicht aus der Umstrukturierung ergeben, und um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird die Unterstützung entsprechend gekürzt, um zu berücksichtigen, dass die verwendeten Pflanzungsrechte keine Rodungskosten verursacht haben.
Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Begriffsbestimmung in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.
Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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