Art. 5 – Auswahlverfahren

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend: a) Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 4; b) Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen; c) Vorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen; d) Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen; e) Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten wählen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien aus: a) Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen, b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, c) zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, d) Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.
(3)Nach Prüfung der Anträge wählen den Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus, erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.
(4)Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle zu erleichtern.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geförderte nationale oder regionale Absatzförderungsmaßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bzw. (EG) Nr. 1698/2005 oder nationaler und regionaler Programme finanziert werden.
(6)Die Unterstützung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nicht für Maßnahmen gewährt, die gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden.
(7)Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung vor der Durchführung einer Maßnahme im Voraus zahlen, sofern vom Begünstigten eine Sicherheit geleistet wurde.
(8)Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII und VIII mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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