Art. 2 – Erstmalige Einreichung der Stützungsprogramme

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ebenso ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Unterabsatz 1 anhand des Formulars in Anhang II.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.
(3)Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung des Gesamtbetrags ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2010 für den gesamten Zeitraum gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entschieden haben, übermitteln das entsprechend ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einmalig bis zum 30. Juni 2008.
(4)Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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