Art. 4 – Förderfähige Maßnahmen und Märkte

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Weine gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kommen für die Absatzförderung in Drittländern unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
a)Die Erzeugnisse sind zum Direktverbrauch bestimmt, es gibt für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten, und sie weisen einen hohen Mehrwert auf.
b)Bei Informations- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen für Weine mit geografischer Angabe wird auf deren Ursprung hingewiesen.
c)Die geförderte Maßnahme ist genau definiert, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingkampagne und der veranschlagten Kosten.
d)Die Förderung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland ist für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt.
e)Die Inhalte der Information und/oder Absatzförderung basieren auf den inhärenten Eigenschaften des Weins und genügen den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer.
f)Die Begünstigten müssen über ausreichende Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst effizienten Durchführung der Maßnahme verfügen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass qualitativ und quantitativ genügende Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen.
Die Begünstigten können privatwirtschaftliche Unternehmen, Berufsorganisationen, Erzeugervereinigungen, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte öffentliche Stellen sein. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht als alleinige Begünstigte der Absatzförderungsmaßnahme bestimmt werden.
Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) sowie gemeinsamem Markenbezeichnungen wird Vorrang eingeräumt.
Um Missbräuche der Regelung zu verhindern, dürfen die Voraussetzungen gemäß Buchstaben a und c während der Dauer der geförderten Maßnahme grundsätzlich nur dann geändert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese Änderungen eine bessere Durchführung ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2008_555 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2008_555 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.