Art. 15 – Höhe der Unterstützung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen:
a)Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre zu befristen.
b)Die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds ist auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: i) 10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind; ii) 5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.
c)Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds festsetzen.
d)Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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