Art. 16 – Voraussetzungen für die Unterstützung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen:
a)Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme, unter anderem zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
b)Die Erzeuger, die diese Maßnahme beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einhalten können.
c)Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einzuhalten. Gegebenenfalls können Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen i) nur überprüfbare Elemente umfassen, ii) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden, iii) die Quelle der Zahlen deutlich angeben, iv) nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind.
Im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Definition wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.
Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Ernteversicherung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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