Art. 19 – Finanzielle Abwicklung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die während des vorgesehenen Investitionszeitraums eintreten, wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung aller für die Unterstützung beantragten Investitionen abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.
Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.
Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt.
Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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