Art. 20 – Vereinbarkeit und Kohärenz

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsmaßnahmen gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.
Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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