Art. 23 – Destillation von Nebenerzeugnissen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen.
(2)Die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die vollständige oder teilweise Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben für einen Teil oder alle ihrer Erzeuger verbindlich vorschreiben. Diese Verpflichtung kann auch durch die Lieferung des Weins an die Essigindustrie erfüllt werden.
(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein Bescheinigungssystem für die Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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