Art. 26 – Gegenstand der Unterstützung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Unterstützung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter den dort festgelegten Bedingungen und nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an Erzeuger gezahlt, deren Erzeugung zur Herstellung von Weindestillaten für den Trinkalkoholsektor bestimmt ist.
(2)Die Unterstützung kann an Weinerzeuger gezahlt werden, die nicht selbst Erzeuger von Weintrauben sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
(4)Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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