Art. 25 – Höhe der Unterstützung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für Rohalkohol aus Trester: 1,048 EUR/%vol/hl, b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,442 EUR/%vol/hl.
(2)Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags nach Artikel 24 Absatz 2 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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