Art. 22 – Beseitigung von Nebenerzeugnissen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht nach folgenden Vorschriften beseitigen:
a)Die Nebenerzeugnisse sind unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festsetzen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt.
b)Bei der Beseitigung sind die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Umwelt, einzuhalten.
Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des denaturierten Trubs an Dritte in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten. Sie können die vorherige Anerkennung der betreffenden Dritten vorsehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnissen nicht beseitigen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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