Art. 21 – Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Vorbehaltlich Anhang VI.D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzten die Mitgliedstaaten das Mindestalkoholvolumen der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können den Mindestalkoholgehalt nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien modulieren.
(2)Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein aus eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.
(3)Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a) 8,0 % für die Zone A, b) 8,5 % für die Zone B, c) 9,0 % für die Zone C I, d) 9,5 % für die Zone C II, e) 10,0 % für die Zone C III.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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