Art. 49 – Vorschriften bei indirekter Einfuhr

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde („Ursprungsland“), in ein anderes Drittland („Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, aus dem er anschließend in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein
a)im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder
b)in Großbehältnissen aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.
Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
Ursprungsländer im Sinne dieses Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 48 Absatz 1 veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt wurden, aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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