Art. 50 – Sonderregeln für bestimmte Weine

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Bei Likörwein und Brennwein wird das Dokument V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn die in Artikel 48 genannten amtlichen Stellen in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen haben: „Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“ Dieser Vermerk wird durch folgende Angaben ergänzt: a) Name und vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat; b) Unterschrift eines zuständiges Sachbearbeiters dieser Stelle; c) Stempel dieser Stelle.
(2)Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen: „Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“ Dieser Vermerk muss durch die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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