Art. 52 – Mitteilung der amtlichen Stellen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.
(2)Die Kommission im Namen der Gemeinschaft erstellt bzw. tauscht mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen.
(3)Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis gemäß Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 52 REG_2008_555 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 52 REG_2008_555 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.