Art. 54 – Freigabe der Sicherheiten

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten ab 1. August 2008 freigegeben, sofern die Gültigkeitsdauer der Lizenzen bis zu diesem Datum nicht abgelaufen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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