Art. 57 – Nichtinverkehrbringen und Destillation

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Im Fall von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Weintrauben bzw. daraus hergestellten Erzeugnisse ausschließlich einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden: a) Destillation ausschließlich auf Kosten des Erzeugers; b) grüne Weinlese entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Kosten des Erzeugers; c) Eigenverbrauch im Haushalt des Erzeugers, sofern dessen Rebfläche nicht mehr als 0,1 Hektar beträgt. Im Fall der Destillation gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a — muss der Destillationsvertrag gemäß Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom Erzeuger bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs vorgelegt werden, in dem die Erzeugnisse erzeugt wurden; — unterliegen Erzeugnisse, die vor der Regularisierung der Rebfläche gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erzeugt wurden, der Destillationspflicht. Im Fall der grünen Weinlese gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Erzeuger die zuständige Behörde über seine Absicht im Voraus innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Durchführung der grünen Weinlese gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.
(2)Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Kontrolle vorschreiben, dass der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist mitteilt, für welche der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c des vorliegenden Artikels er sich entschieden hat. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Wahl der Erzeuger auf nur eine oder zwei der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c einschränken.
(3)Wenn ein Erzeuger Rebflächen besitzt, deren Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Erzeugnisse von widerrechtlichen Anpflanzungen nicht zusammen mit den Erzeugnissen von diesen anderen Rebflächen vermarktet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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