Art. 59 – Kürzung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den ordnungsgemäß eingetragenen Angaben gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht innerhalb der betreffenden Fristen vorlegen, kann ihre Mittelzuweisung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Sinne von Artikel 89 Buchstabe a derselben Verordnung gekürzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass ab Beginn des Weinwirtschaftsjahrs nach der fälligen Mitteilung die Mittelzuweisung des betreffenden Mitgliedstaats je nach Ausmaß des Versäumnisses für jeden Verzugsmonat um bis zu 1 % gekürzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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