Art. 61 – Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben für jedes Weinwirtschaftsjahr:
a)die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 bzw. 3 erteilt wurden;
b)die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.
Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen. Die Mitteilung wird der Kommission jährlich bis spätestens 1. März für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahrs übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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