Art. 64 – Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Bei Anwendung von Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf die Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben anwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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