Art. 66 – Beibehaltung der Regelung der Pflanzungsrechte

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Mitgliedstaaten, die das Pflanzungsverbot gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über den 31. Dezember 2015 hinaus in ihrem gesamten Gebiet oder Teilen davon beibehalten wollen, teilen der Kommission ihre Absicht bis zum 1. März 2015 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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