Art. 67 – Bedingungen für die Inanspruchnahme

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Rebfläche ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Unbeschadet der Kontrolle nach Artikel 81 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ist zu diesem Zweck die Erntemeldung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission (19) mindestens für die beiden Weinwirtschaftsjahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und für die drei Weinwirtschaftsjahre vor der Rodung vorzulegen.
(2)Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Erzeuger, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 von der Erntemeldung freigestellt sind, ihre Erzeugung von Weintrauben anhand der Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung nachweisen können. Wenn aus hinreichenden Gründen weder die Erntemeldung noch die Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 vorliegt, können die Mitgliedstaaten andere Mittel zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Rebfläche vorsehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Glaubwürdigkeit dieser Mittel eingehend prüfen.
(3)Vor der Annahme eines Zahlungsantrags müssen die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 100 Buchstaben a, b, d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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