Art. 70 – Antragsverfahren

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Folgendes geregelt wird: a) die Informationen, die dem Antrag beizufügen sind; b) die anschließende Mitteilung der Prämie an den betreffenden Erzeuger; c) der Termin, bis zu dem die Rodung stattfinden muss.
(2)Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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