Art. 68 – Ausnahmegründe

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Berggebiete und Steillagen, die gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Rodungsregelung ausgenommen werden können, werden wie folgt definiert: a) Berggebiete in einer Höhe von über 500 m, ausgenommen Hochebenen, b) Flächen mit einer Hangneigung von über 25 %, c) Flächen mit Terrassen.
(2)Die Mitteilung gemäß Artikel 104 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss Angaben zur Größe dieser Flächen enthalten und anhand des Formulars in Anhang XIV der genannten Verordnung übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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