Art. 65 – Reserven von Pflanzungsrechten

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Übertragung von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven nicht zu einer allgemeinen Zunahme des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten einen Kürzungsfaktor anwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen bzw. ob sie beschließen, die Reserveregelung nicht mehr anzuwenden.
(3)Beschließt ein Mitgliedstaat, die Reserveregelung nicht anzuwenden, so hat er der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass auf seinem gesamten Hoheitsgebiet eine wirksame Regelung für die Verwaltung der Pflanzungsrechte besteht.
(4)Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte aus Reserven zugeteilt werden, Pflanzungsrechte von einer Reserve auf eine andere übertragen werden und Pflanzungsrechte Reserven zugeführt werden. Alle Zahlungen für die Zuführung von Pflanzungsrechten zu einer Reserve oder für die Zuteilung von Pflanzungsrechten aus einer Reserve sind ebenfalls aufzuzeichnen.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anhand der Tabelle 8a in Anhang XIII für jedes Weinwirtschaftsjahr Folgendes mit: a) die Pflanzungsrechte, die den Reserven zugeführt wurden; b) die Pflanzungsrechte, die entgeltlich oder unentgeltlich aus den Reserven zugeteilt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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