Art. 62 – Rodung ohne Wiederbepflanzungsrechte

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Wird eine Fläche gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt:
a)Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn für diese Flächen Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewährt wurden;
b)Flächen für Weinbauversuche während des Versuchszeitraums;
c)Flächen für die Erzeugung von Edelreisern während des betreffenden Produktionszeitraums;
d)Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt ist;
e)Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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