Art. 71 – Verfahren bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Bei Anwendung des Annahmeprozentsatzes gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gehen die Mitgliedstaaten jedes Jahr folgendermaßen vor: a) Im Rahmen der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel werden alle Anträge auf Rodung der gesamten Rebfläche eines Erzeugers angenommen, ohne eine Kürzung anzuwenden. Reichen die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel nicht aus, um alle diese Anträge anzunehmen, so verteilt er die verfügbaren Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien, die in seinen einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt sind. b) Nach Zuteilung der Mittel gemäß Buchstabe a werden im Rahmen der verfügbaren übrigen Mittel alle Anträge von Antragstellern, die nicht jünger als 55 Jahre alt sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, gemäß Artikel 102 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angenommen, ohne eine Kürzung anzuwenden. Reichen die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel nicht aus, um alle diese Anträge anzunehmen, so verteilt er die verfügbaren Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien entsprechend seinen einzelstaatlichen Vorschriften. c) Nach Zuteilung der Mittel gemäß den Buchstaben a und b verteilt der Mitgliedstaat die verfügbaren übrigen Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien entsprechend seinen einzelstaatlichen Vorschriften.
(2)Die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien gemäß Artikel 102 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass keine Kürzung auf die angenommenen Anträge anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien gemäß Absatz 1 bis zum 15. Oktober jedes Jahres anhand der Tabelle 10 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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