Art. 74 – Aufstellung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Angaben in der Aufstellung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs.
Die Aufstellung erfolgt anhand der Angaben in den Tabellen 14 bis 16 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Tabellen aufnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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