Art. 77 – Allgemeine Grundsätze

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
(2)Die Verwaltungskontrolle wird systematisch durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(3)Abgesehen von den Fällen, in denen systematische Vor-Ort-Kontrollen durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder die vorliegende Verordnung vorgesehen sind, führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Begünstigten/Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung durch.
(4)Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beläuft sich die Stichprobe auf mindestens 5 % der Anträge auf Unterstützung. Die Stichprobe muss außerdem mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Unterstützung gewährt wird.
(5)Bei den Maßnahmen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (21) sinngemäß Anwendung.
(6)Auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen findet Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.
(7)Die Mitgliedstaaten machen in allen geeigneten Fällen vom Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Gebrauch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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