Art. 75 – Bepflanzte Fläche

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die grüne Weinlese und die Rodungsregelung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (20) bestimmt.
(2)Wenn der historische Ertrag nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf der Grundlage einer Fläche bestimmt wird, die nicht der Definition in Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht, können die Mitgliedstaaten eine Neuberechnung des Ertrags vornehmen, indem die Erzeugung des Betriebs, der Parzelle oder der Weinkategorie durch die mit Reben bepflanzte Fläche, von der die entsprechende Weinmenge erzeugt wurde, nach der Definition in Absatz 1 dividiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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