Art. 58 – Mitteilungen

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.
(2)Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr. Bei den erstmaligen Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis spätestens 1. März 2009 beziehen sich die Angaben in den betreffenden Tabellen auf a) widerrechtliche Anpflanzungen, die nach dem 31. August 1998 erfolgten, ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2007/08 festgestellt wurden und bis 31. Juli 2008 noch nicht gerodet waren, soweit solche Angaben vorliegen; b) widerrechtliche Anpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 erfolgten und deren Regularisierungsantrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom Mitgliedstaat zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 angenommen oder abgelehnt wurde. Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a erfolgt anhand der Tabelle 2 in Anhang XIII. Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b erfolgt anhand der Tabelle 4 in Anhang XIII. Die Kommission behält sich das Recht vor, Informationen über widerrechtliche Anpflanzungen auf der Grundlage von früheren, jedoch nicht eingehaltenen Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 anzufordern. Die folgenden jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Tabellen 3, 5, 6 und 7 in Anhang XIII.
(3)Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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