ErwGr. 45

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt, dass der Wein den Bedingungen für die Zugeständnisse entspricht, und von einer amtlichen Stelle oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von beiden Vertragsparteien amtlich anerkannt und in einem gemeinsam erstellten Verzeichnis geführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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