ErwGr. 47

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

In den Artikeln 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vorgehen bei widerrechtlichen Anpflanzungen geregelt. Es sind Durchführungsbestimmungen über die Sanktionen für Erzeuger, die der neuen Regulierungs- bzw. Rodungspflicht für Rebflächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden, nicht nachkommen, und über die diesbezüglichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Unbeschadet früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten muss die Strafe bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen hoch genug sein, um die Erzeuger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten. Daher sollte das Strafgeld mindestens das Doppelte der Rodungsprämie betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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