ErwGr. 46

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen übermitteln, die sie für die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorschlagen, damit die Kommission das Verzeichnis mit den betreffenden Drittländern erstellen und austauschen kann. Um die Arbeit dieser Stellen zu erleichtern, sollten die Listen in geeignetem Format und auf geeigneten Datenträgern übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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