Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2008_617 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind;
2.Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen 0105 11 und 0105 19 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien: a) „Gebrauchsküken“: Küken einer der folgenden Nutzungstypen: i) „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden, ii) „Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, iii) „Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind; b) „Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken; c) „Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.
3.Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche: a) „Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht; b) „Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht; c) „Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.
4.Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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