Art. 4 – Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen

REG_2008_617 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

(1)Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.
(2)Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
(3)Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) Namen des Ursprungslandes, b) die Geflügelart, der die Küken angehören, c) Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders. Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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