Art. 7 – Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier

REG_2008_617 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (4) verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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