Art. 2 – Registrierung der Betriebe

REG_2008_617 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

(1)Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer. Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.
(2)Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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