ErwGr. 17

REG_2008_651 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erfolgt die Entlastung bis zum 29. April des Jahres n+2, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass die Entlastung zusammen mit der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erteilt wird. Nach der Änderung der Haushaltsordnung, die nunmehr vorsieht, dass die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zum 15. Mai des Jahres n+2 erfolgt, ist der Inhalt des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 mit dieser Bestimmung der Haushaltsordnung unvereinbar. Das Datum der Entlastung für den Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen sollte daher auf das Datum der Entlastung für den Gesamthaushaltsplan abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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