Art. 1 – Bestandteile der nationalen Programme

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten:
a)die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen: — Ostsee (ICES-Gebiete III b—d), — Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II), — Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete), — Mittelmeer und Schwarzes Meer, — Regionen, in denen Gemeinschaftsschiffe Fangtätigkeiten ausüben und die von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, bewirtschaftet werden;
b)die analytischen Variablen, aufgeschlüsselt nach den im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten sowie nach den Regionen gemäß Buchstabe a;
c)genaue Beschreibung der bei den Stichproben angewandten Methoden und die zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten;
d)Belege dafür, dass die nationalen Programme in derselben Region koordiniert und die Aufgaben auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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