Art. 3 – Nationale Koordinierung und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner, der als Anlaufstelle für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Vorbereitung und die Durchführung der nationalen Programme dient.
(2)Sind mehrere Stellen an dem nationalen Programm beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung des nationalen Programms zuständig. Einmal pro Jahr findet eine nationale Koordinierungssitzung statt. Sofern erforderlich, kann eine zweite Sitzung einberufen werden. Diese Sitzungen werden von dem nationalen Ansprechpartner organisiert, und an ihr nehmen nur die Personen teil, die in den am nationalen Programm beteiligten Stellen tätig sind. Die Kommission kann an den Sitzungen teilnehmen.
(3)Dem jährlichen Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird ein Bericht über die nationale Koordinierungssitzung gemäß Absatz 2 beigefügt.
(4)Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Sitzungen nach Absatz 2 wird nur gewährt, wenn die Mitgliedstaaten diesen Artikel befolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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