Art. 5 – Vorlage des jährlichen Berichts

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Weg jährlich den Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 bis 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Jahr der Durchführung des nationalen Programms folgt. Der jährliche Bericht enthält insbesondere, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a: a) eine Darstellung der Durchführung des Programms in dem betreffenden Jahr mit Angabe der Ergebnisse der geplanten Maßnahmen; b) die analytischen Variablen des betreffenden Jahres.
(2)Für die Vorlage der jährlichen Berichte verwenden die Mitgliedstaaten a) die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms; b) die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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