Art. 8 – Verwaltung der Primär- und Metadaten

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden mit einem nationalen elektronischen Netz verbunden, so dass ein kostengünstiger Austausch von Daten und Informationen innerhalb der Mitgliedstaaten möglich ist.
(2)Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Webseite, auf der alle Informationen über die Datenerhebungsrahmenregelung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zusammengetragen sind. Die Webseite ist für alle zugänglich, die am nationalen Datenerhebungsprogramm beteiligt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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