Art. 10 – Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Um ein hohes Maß an Fachwissen zu gewährleisten, kann die Kommission die Teilnahme der Sachverständigen an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 finanziell unterstützen.
(2)Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten bis 15. Dezember jedes Jahres das Verzeichnis der Sitzungen, die ihrer Ansicht nach für eine finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme der Sachverständigen im darauf folgenden Jahr in Betracht kommen.
(3)Die finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme von Sachverständigen an wissenschaftlichen Sitzungen ist auf höchstens zwei Sachverständige je Mitgliedstaat begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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