Art. 9 – Follow-up der Anforderungen und Übermittlung von Daten

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die Datenanforderungen, die sie erhalten haben, und die von ihnen erteilten Antworten und stellen sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.
(2)Die Datenbank nach Absatz 1 enthält folgende Informationen: a) die Anforderungen, das Datum der Anforderungen, Art und Zweck der angeforderten Daten, genaue Angaben zum Endnutzer; b) die Antworten, das Datum der Antworten und die Art der übermittelten Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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