Art. 6 – Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich nach der Zahl der Verzugswochen, die sich ab den Fristen gemäß den Artikeln 2 und 5 berechnen. Die Kürzung beträgt 2 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft pro vierzehntägigem Verzug und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.
(2)Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich danach, wie häufig die von einem Endnutzer offiziell angeforderten Daten nicht geliefert wurden. Die Kürzung beträgt 1 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft je Nichterfüllung eines Antrags und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.
(3)Finden sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 Anwendung, so liegt die maximale kumulierte Kürzung nicht über 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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