Art. 2 – Vorlage der nationalen Programme

REG_2008_665 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)Die mehrjährigen nationalen Programme werden der Kommission bis 31. März des Jahres vor dem Zeitraum der Durchführung des mehrjährigen Programms elektronisch übermittelt. Der erste Zeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2009—2010. Für diesen Zeitraum sind die Programme bis 15. Oktober 2008 vorzulegen.
(2)Für die Vorlage der nationalen Programme verwenden die Mitgliedstaaten a) die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms; b) die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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