Art. 3 – Spezielle Fangerlaubnis

REG_2008_734 · zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten

(1)Zur Ausführung der Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis.
(2)Die spezielle Fangerlaubnis wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und ist an die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gebunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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